Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Buchung von Werbeplätzen auf dem Azubi-Terminal und Uni-Terminal der Reflexion GmbH. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge über die Ausspielung von Werbespots auf digitalen Displays (Azubi-Terminals und Uni-Terminals, nachfolgend zusammen "Terminals") an Schul- und Hochschulstandorten sowie über die damit verbundene Produktion von Werbespots, die die Reflexion GmbH, Kanalstraße 93, 48432 Rheine, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 15688, vertreten durch die Geschäftsführer Dennis Meier und Alexander Mühlberg (nachfolgend "Reflexion"), mit ihren Kunden schließt.
(2) Reflexion erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt Reflexion nicht. Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss zutreffende Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft zu machen und Reflexion unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er den Vertrag nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen will.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Reflexion stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Reflexion in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Reflexion in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(5) Individuelle Vertragsabreden, insbesondere die Regelungen des jeweiligen schriftlichen oder in Textform übermittelten Angebots von Reflexion (nachfolgend "Angebot"), haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellungen der Leistungen von Reflexion auf der Website, in Prospekten, Präsentationen, Standortlisten und sonstigen Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits eine Anfrage oder ein Angebot abzugeben.
(2) Dies gilt insbesondere für Angaben zur Anzahl der angeschlossenen Schulen und Hochschulen sowie zu Schüler-, Studierenden- und Frequenzzahlen einzelner Standorte. Solche Angaben sind unverbindliche Beschreibungen des Netzwerks beziehungsweise Circa-Angaben auf Grundlage der Auskünfte der jeweiligen Bildungseinrichtungen. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine zugesicherte Eigenschaft und keine Garantie dar. Reflexion beantwortet Anfragen und übermittelt individuelle Angebote in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Anfrage.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das individuelle Angebot von Reflexion innerhalb der dort genannten Bindefrist annimmt und Reflexion die Annahme in Textform bestätigt, oder wenn beide Parteien das Angebot unterzeichnen. Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich nach dem Angebot und diesen AGB; individuelle Vertragsabreden der Parteien haben gemäß § 305b BGB in jedem Fall Vorrang (§ 1 Absatz 5). Aussagen auf der Website oder in sonstigen Werbematerialien werden nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich in das Angebot aufgenommen wurden. Abweichend von Satz 3 gelten die folgenden auf der Website beschriebenen Kernmerkmale der Leistung auch ohne ausdrückliche Aufnahme in das Angebot als vereinbart, soweit das Angebot nichts Abweichendes regelt: Ausspielung an Schultagen (§ 3 Absatz 2), höchstens 15 Werbeplätze je Anzeigenschleife (§ 3 Absatz 3), Begrenzung auf höchstens zwei Betriebe derselben Branche je Standort (§ 3 Absatz 4) sowie die Konzeption und Produktion des Spots durch Reflexion (§ 4 Absatz 1).
(4) Reflexion ist berechtigt, den Vertragsschluss von einer Prüfung der Bonität des Kunden abhängig zu machen. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, kann Reflexion den Vertragsschluss von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
(5) Buchbar sind die im Angebot bezeichneten Werbeplätze an den dort bezeichneten Standorten. Die Verfügbarkeit von Werbeplätzen steht unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten der Schleife am jeweiligen Standort (§ 3 Absatz 3). Sind an einem gewünschten Standort keine Plätze frei, kann Reflexion dem Kunden eine Aufnahme in eine Warteliste oder alternative Standorte anbieten.
§ 3 Leistungen
(1) Reflexion schuldet die Ausspielung des vom Kunden freigegebenen Werbespots mit einer Länge von 30 Sekunden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist (nachfolgend "Spot"), in einer digitalen Anzeigenschleife auf den Terminals an den im Angebot bezeichneten Standorten während der vereinbarten Laufzeit. Geschuldet ist die Ausspielung als Mediaschaltung. Ein bestimmter Werbeerfolg, insbesondere der Eingang von Bewerbungen, die Gewinnung von Auszubildenden oder eine bestimmte Zahl von Kontakten oder QR-Code-Scans, ist nicht geschuldet (§ 10 Absatz 1).
(2) Die Ausspielung erfolgt an Schultagen des jeweiligen Standorts. Schultage sind Tage, an denen an dem jeweiligen Standort regulärer Schul- beziehungsweise Hochschulbetrieb mit Publikumsverkehr stattfindet. Keine Ausspielung ist geschuldet an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen, während der Schulferien und beweglichen Ferientage, in vorlesungsfreien Zeiten ohne regulären Betrieb sowie an einzelnen Tagen, an denen der Betrieb des Standorts vollständig ruht und kein Publikumsverkehr stattfindet, etwa wegen Gebäudeschließung, Baumaßnahmen oder Streiks. Diese ausspielungsfreien Zeiten sind Teil des vereinbarten Leistungsbilds; sie begründen keine Minderungs-, Gutschrift- oder Schadensersatzansprüche des Kunden und verlängern die Laufzeit nicht. Ruht der Betrieb eines Standorts länger als zehn aufeinanderfolgende Schultage (maßgeblich sind die Tage, an denen ohne die Betriebsruhe regulärer Betrieb stattgefunden hätte), gilt § 9 Absatz 5 entsprechend, soweit nicht Satz 6 eingreift. Behördlich angeordnete oder pandemiebedingte Schließungen eines Standorts gelten nur bis zu einer Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Schultagen als ausspielungsfreie Zeit im Sinne dieses Absatzes; dauert die Schließung länger, gilt ab dem elften Schultag § 11 (höhere Gewalt) mit der Ausgleichsregelung des § 11 Absatz 3. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt stets unberührt.
(3) Die Anzeigenschleife eines Terminals umfasst höchstens 15 Werbeplätze mit einer Spotlänge von jeweils 30 Sekunden, sodass der Spot des Kunden an Schultagen mehrmals pro Stunde ausgespielt wird. Die Position des Spots innerhalb der Schleife, die konkrete Zahl der täglichen Wiederholungen und die Betriebszeiten der Terminals können je nach Standort, Belegungsgrad und Vorgaben der jeweiligen Bildungseinrichtung variieren. Wird die Höchstzahl von 15 Werbeplätzen an einem Standort überschritten, gilt Absatz 4 Sätze 4 bis 6 entsprechend (Abhilfe, danach anteilige Gutschrift).
(4) Reflexion spielt je Standort nicht mehr als zwei Betriebe derselben Branche gleichzeitig in der Schleife aus. Die Zuordnung eines Betriebs zu einer Branche nimmt Reflexion nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung des Ausbildungsangebots und des Tätigkeitsschwerpunkts vor. Ein vollständiger und ausnahmsloser Ausschluss von Wettbewerbern des Kunden ist nicht geschuldet, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich eine Exklusivität vereinbart. Wird die Begrenzung nach Satz 1 an einem Standort überschritten, kann der Kunde zunächst Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangen. Schafft Reflexion keine Abhilfe, erhält der Kunde für den betroffenen Standort eine anteilige Gutschrift für den Zeitraum der Überschreitung. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 10.
(5) Die Terminals stehen in Gebäuden von Schulen und Hochschulen, die die Aufstellung unentgeltlich gestatten und hierzu gegenüber Reflexion nicht auf Dauer verpflichtet sind. Dem Kunden ist bekannt, dass einzelne Standorte während der Laufzeit wegfallen oder eingeschränkt werden können, etwa durch Widerruf der Gestattung, Schulschließung, Trägerwechsel, Umbau oder Verlegung des Aufstellorts. Fällt ein im Angebot vereinbarter Standort weg oder wird die Ausspielung dort dauerhaft unmöglich, ist Reflexion berechtigt und bemüht, dem Kunden einen gleichwertigen Ersatzstandort in derselben Region anzubieten. Gleichwertig ist ein Standort, der nach Schulform und erreichbarer Zielgruppe mit dem weggefallenen Standort vergleichbar ist. Der Kunde kann den Ersatzstandort nur aus sachlichem Grund ablehnen. Kommt kein gleichwertiger Ersatz zustande, gilt die Ausgleichsregelung des § 9 Absatz 5. Lehnt der Kunde einen gleichwertigen Ersatzstandort ohne sachlichen Grund ab, gilt die auf den weggefallenen Standort entfallende Leistung als vertragsgemäß angeboten; Gutschrift-, Nachlauf- und Kündigungsrechte nach § 9 Absatz 5 bestehen in diesem Fall nicht und die Zahlungspflicht des Kunden bleibt unberührt. Der abgelehnte Standort bleibt bei der Berechnung der Hälfte-Schwelle nach § 9 Absatz 5 Satz 4 außer Betracht. Der Wegfall eines Standorts, den Reflexion nicht zu vertreten hat, stellt keine Pflichtverletzung von Reflexion dar.
(6) Bildungseinrichtungen und Schulträger können Vorgaben zu Inhalten, Aufstellort und Betrieb der Terminals machen oder ändern. Reflexion ist berechtigt, Spots aus solchen standortbezogenen oder schulrechtlichen Gründen innerhalb des Standorts umzuplatzieren, an einen Ersatzstandort nach § 3 Absatz 5 zu verlegen oder vorübergehend auszusetzen. Inhaltliche Anpassungen des Spots nimmt Reflexion nur im Einvernehmen mit dem Kunden vor; bis zur Einigung kann Reflexion den Spot am betroffenen Standort aussetzen. Ein solches Vorgehen stellt keine Pflichtverletzung dar. Für Aussetzungen von mehr als zehn Schultagen gilt § 9 Absatz 5 entsprechend.
(7) Reflexion schuldet keinen ununterbrochenen Betrieb der Terminals. Technische Störungen, etwa Displaydefekte, Strom- oder Internetausfälle am Standort, Vandalismus oder Softwarefehler, wird Reflexion nach Kenntniserlangung innerhalb angemessener Frist beheben, soweit die Behebung in ihrem Einflussbereich liegt. Kurzzeitige Ausfälle von bis zu drei aufeinanderfolgenden Schultagen je Standort bleiben als unerheblich außer Betracht. Dauert ein Ausfall länger, erhält der Kunde für die gesamte Ausfallzeit nach seiner Wahl eine anteilige Gutschrift oder einen Nachlauf entsprechend § 9 Absatz 5; auf die dort genannte Frist von zehn Schultagen kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt, wenn Ausfälle an einem Standort innerhalb eines Kalendermonats zusammengerechnet mehr als fünf Schultage erreichen. Ansprüche des Kunden nach § 10 bleiben unberührt.
(8) Reflexion ist berechtigt, an den Terminals und der Ausspielungssoftware planmäßige Wartungsarbeiten, Updates und Umstellungen der Anzeigenschleife durchzuführen. Wartungsarbeiten führt Reflexion, soweit betrieblich möglich, außerhalb der Unterrichts- beziehungsweise Vorlesungszeiten des jeweiligen Standorts durch. Ausspielungsunterbrechungen durch planmäßige Wartung von insgesamt bis zu acht Stunden je Standort und Kalendermonat sind Teil des vereinbarten Leistungsbilds; sie gelten nicht als Ausfall im Sinne des Absatzes 7 und begründen keine Minderungs-, Gutschrift-, Schadensersatz- oder Kündigungsrechte des Kunden.
(9) Vereinbarte Termine für die Live-Schaltung sind keine Fixtermine. Die Leistungen von Reflexion sind kein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
§ 4 Spot-Produktion und Freigabe
(1) Reflexion übernimmt die Konzeption und Produktion des Spots; Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Stellt der Kunde einen fertigen, technisch für die Ausspielung geeigneten Spot bereit, entfällt die Produktion insoweit; Absatz 7 gilt ergänzend. Grundlage der Produktion sind ein Erstgespräch mit dem Kunden sowie die vom Kunden bereitgestellten Informationen und Materialien (etwa Logo, Fotos, Videoaufnahmen, Texte). Die Bereitstellung eigenen Materials durch den Kunden ist möglich, aber nicht Voraussetzung der Produktion.
(2) Der Kunde wirkt an der Produktion angemessen mit. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, stellt angeforderte Informationen und Materialien vollständig und in verwendbarer Qualität bereit und trifft erforderliche Entscheidungen jeweils innerhalb angemessener Frist, im Regelfall innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung in Textform. Die Mitwirkungsleistungen des Kunden sind echte Vertragspflichten.
(3) Reflexion stellt dem Kunden einen Entwurf des Spots zur Freigabe bereit. Die Freigabe erklärt der Kunde in Textform (zum Beispiel per E-Mail). Die Live-Schaltung des Spots erfolgt erst nach Freigabe. Der Kunde prüft den Entwurf vor Freigabe auf die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit der ihn betreffenden Angaben (insbesondere Firmierung, Kontaktdaten, Ausbildungsangebote, QR-Ziel). Die Freigabe gilt zugleich als Abnahme der Produktionsleistung im Sinne des § 640 BGB. Mit der Abnahme wird die auf die Produktion entfallende Vergütung fällig, soweit im Angebot kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist.
(4) Im Produktionsumfang enthalten sind zwei Korrekturschleifen. Als Korrekturschleife gilt die gesammelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einem Entwurf und deren Umsetzung. Weitere Korrekturschleifen vor Freigabe sowie Änderungswünsche, die auf einer Änderung der ursprünglichen Vorgaben des Kunden beruhen, kann Reflexion gesondert nach vorheriger Ankündigung der Kosten anbieten. Nach Live-Schaltung nimmt Reflexion Aktualisierungen des freigegebenen Spots (etwa geänderte Kontaktdaten, Ausbildungsangebote, Aktionszeiträume oder ein geändertes QR-Ziel) bis zu viermal je Vertragsjahr ohne gesonderte Vergütung vor; nur vollständige Neuproduktionen und grundlegende gestalterische Umarbeitungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
(5) Äußert sich der Kunde zu einem freigabereifen Entwurf nicht innerhalb von zehn Werktagen nach dessen Zugang, fordert Reflexion ihn in Textform unter Setzung einer Nachfrist von fünf weiteren Werktagen zur Freigabe oder zur Mitteilung konkreter Änderungswünsche auf und weist dabei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes hin. Äußert sich der Kunde auch innerhalb der Nachfrist nicht, gilt die Produktionsleistung als abgenommen (Abnahmefiktion entsprechend § 640 Absatz 2 BGB); Laufzeitbeginn und Zahlungspflicht richten sich dann nach Absatz 6. Eine Bestätigung der Richtigkeit von Angaben im Spot ist mit dieser Fiktion nicht verbunden. Die Live-Schaltung erfolgt gleichwohl erst nach ausdrücklicher Freigabe des Kunden in Textform.
(6) Verzögern sich Produktion, Freigabe oder Live-Schaltung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere unterlassene oder verspätete Mitwirkung nach Absatz 2 oder verweigerte Freigabe ohne konkrete Änderungswünsche), so beginnen die vereinbarte Laufzeit und die Zahlungspflicht des Kunden spätestens vier Wochen nach dem im Angebot vorgesehenen Starttermin, hilfsweise spätestens vier Wochen nach Bereitstellung des ersten freigabereifen Entwurfs. Reflexion muss sich dabei anrechnen lassen, was sie infolge der unterbliebenen Ausspielung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Vergabe der betroffenen Werbeplätze erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Reflexion höhere Ersparnisse oder anderweitige Erwerbe erzielt hat. Etwaige Mehraufwände, die durch die vom Kunden zu vertretende Verzögerung entstehen, kann Reflexion nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte von Reflexion bleiben unberührt.
(7) Liefert der Kunde einen fertig produzierten Spot an, muss dieser den von Reflexion in Textform mitgeteilten technischen Spezifikationen (insbesondere Dateiformat, Auflösung, Seitenverhältnis und Länge) entsprechen und ist spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Starttermin anzuliefern. Reflexion prüft angelieferte Spots nur auf offensichtliche technische Eignung und offensichtliche Verstöße gegen § 5; eine weitergehende inhaltliche oder rechtliche Prüfung schuldet Reflexion nicht. Entspricht der Spot nicht den Spezifikationen oder wird er nicht rechtzeitig angeliefert, kann Reflexion die Live-Schaltung bis zur Anlieferung eines geeigneten Spots zurückstellen; Absatz 6 gilt für den Beginn von Laufzeit und Zahlungspflicht entsprechend, wobei an die Stelle der Bereitstellung des ersten freigabereifen Entwurfs die Mitteilung der technischen Spezifikationen tritt.
§ 5 Inhalte und Rechte Dritter
(1) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass er berechtigt ist, sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien und Inhalte (insbesondere Logos, Marken, Firmenzeichen, Fotos, Videoaufnahmen, Texte und Tonaufnahmen) für die Produktion und die Ausspielung des Spots zu verwenden und Reflexion die hierfür erforderlichen Rechte nach § 6 Absatz 3 einzuräumen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass abgebildete oder erkennbare Personen wirksam in die werbliche Nutzung eingewilligt haben und dass die bereitgestellten Inhalte und die von ihm vorgegebenen Aussagen keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechte) verletzen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der Kunde weist Reflexion das Vorliegen der Einwilligungen abgebildeter oder erkennbarer Personen auf Anforderung in Textform nach. Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der im Spot enthaltenen personenbezogenen Daten ist im Verhältnis der Parteien der Kunde verantwortlich. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung oder macht sie Rechte nach Art. 17 oder Art. 21 DSGVO oder aus §§ 22, 23 KUG geltend, informiert der Kunde Reflexion unverzüglich in Textform. Reflexion ist in diesem Fall berechtigt, den Spot bis zur Bereitstellung angepasster Inhalte auszusetzen; die Zahlungspflicht des Kunden bleibt für die Dauer der Aussetzung bestehen, und die Kosten der Anpassung oder Neuproduktion trägt der Kunde, soweit Reflexion den Anlass nicht zu vertreten hat.
(2) Spots und die über den QR-Code verknüpften Zielseiten müssen für das schulische beziehungsweise hochschulische Umfeld geeignet sein. Unzulässig sind insbesondere Inhalte, die jugendgefährdend, gewaltverherrlichend, diskriminierend, irreführend oder sonst rechtswidrig sind, sowie Werbung für Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukte, Glücksspiel, sexuelle Dienstleistungen oder parteipolitische und weltanschauliche Botschaften. Reflexion kann darüber hinaus Vorgaben der jeweiligen Bildungseinrichtung zur Schulgeeignetheit von Inhalten umsetzen.
(3) Reflexion ist berechtigt, Inhalte abzulehnen sowie bereits geschaltete Spots ganz oder für einzelne Standorte unverzüglich abzusetzen oder auszusetzen, wenn (a) konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen gesetzliche Vorschriften bestehen, (b) Dritte wegen des Spots oder der Zielseite nicht offensichtlich unbegründete Ansprüche geltend machen oder behördliche beziehungsweise gerichtliche Maßnahmen drohen, oder (c) die betroffene Bildungseinrichtung oder deren Träger die Absetzung oder Änderung des Spots aus nachvollziehbaren Gründen verlangt. Reflexion informiert den Kunden unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit, den Beanstandungsgrund durch geänderte Inhalte auszuräumen. Beruht die Absetzung auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, bleibt seine Zahlungspflicht für die Dauer der Absetzung bestehen. Beruht die Absetzung oder Aussetzung nicht auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, erhält der Kunde für deren Dauer eine anteilige Gutschrift oder einen Nachlauf entsprechend § 9 Absatz 5.
(4) Der Kunde stellt Reflexion von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Reflexion wegen der vom Kunden bereitgestellten Materialien, der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte oder der von ihm bestimmten QR-Zielseite geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Der Kunde unterstützt Reflexion bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften mit allen erforderlichen Informationen. Reflexion wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich unterrichten und ihm die Verteidigung soweit möglich überlassen oder mit ihm abstimmen.
(5) Das Ziel des im Spot eingebundenen QR-Codes bestimmt der Kunde. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erreichbarkeit, den Inhalt und die Rechtskonformität der Zielseite; § 7 Absatz 3 und Absatz 4 gelten ergänzend.
(6) Der gebuchte Werbeplatz darf nur für Werbung für das eigene Unternehmen des Kunden und dessen eigene Ausbildungs-, Studien-, Praktikums- und Stellenangebote genutzt werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Werbeplatzes an Dritte sowie die Ausspielung von Werbung für Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung von Reflexion in Textform; für die Branchenbegrenzung nach § 3 Absatz 4 ist in diesem Fall der tatsächlich beworbene Betrieb maßgeblich. Bucht eine Werbe- oder Mediaagentur im eigenen Namen für einen Werbetreibenden, wird die Agentur Vertragspartnerin; sie steht dafür ein, dass ihr die erforderlichen Rechte und Vollmachten des Werbetreibenden vorliegen, und benennt Reflexion den Werbetreibenden auf Anforderung in Textform.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Alle Rechte an dem von Reflexion produzierten Spot, einschließlich der zugrunde liegenden Entwürfe, Gestaltungen und Animationen, stehen im Verhältnis der Parteien Reflexion beziehungsweise ihren Lizenzgebern zu. Bis zur vollständigen Zahlung der auf die Produktion entfallenden Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte am produzierten Spot bei Reflexion; bis dahin ist der Kunde nicht berechtigt, den Spot außerhalb der vertraglichen Ausspielung zu nutzen.
(2) Mit vollständiger Zahlung der auf die Produktion entfallenden Vergütung erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, den Spot für die Dauer und zum Zweck dieses Vertrags über die Terminals ausspielen zu lassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung des produzierten Spots, etwa auf eigenen Websites, in sozialen Medien oder auf Messen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform; die Parteien können eine solche erweiterte Nutzung im Angebot regeln.
(3) Der Kunde räumt Reflexion an den von ihm bereitgestellten Materialien das einfache, räumlich auf die vertraglichen Standorte bezogene und zeitlich auf die Vertragsdurchführung beschränkte Recht ein, diese für die Produktion, Bearbeitung, technische Anpassung und Ausspielung des Spots zu nutzen. Das Recht umfasst die für die Spot-Erstellung erforderlichen Bearbeitungen unter Wahrung des Charakters der Materialien.
(4) Reflexion ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firma und Logo als Referenz zu benennen und den produzierten Spot auszugsweise oder vollständig zu Demonstrations- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, etwa auf der Website von Reflexion, in Präsentationen, auf Messen und in Musterschleifen auf Vorführgeräten. Der Kunde räumt Reflexion hierfür ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Namen, seinem Logo und seinen Kennzeichen für die Dauer der Referenznennung ein. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen; bereits hergestellte Werbemittel dürfen aufgebraucht werden. Unabhängig von einem Widerspruch ist Reflexion berechtigt, den produzierten Spot in anonymisierter Form als Arbeitsprobe zu zeigen.
(5) Reflexion ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Materialien sowie Entwürfe und offene Projektdateien über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe offener Projektdateien besteht nicht. Auf Anforderung des Kunden in Textform löscht Reflexion die bereitgestellten Materialien nach Vertragsende, soweit und solange keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechtsverteidigungsinteressen entgegenstehen.
§ 7 Datenschutz
(1) Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit diesem Vertrag als eigenständiger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für ihre jeweils eigenen Zwecke. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO findet im Regelfall nicht statt; sollte sie im Einzelfall vereinbart oder erforderlich werden, schließen die Parteien vorab eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(2) Die Terminals sind reine Anzeigegeräte. Sie erfassen, messen und speichern nach ihrer technischen Auslegung keine personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden oder sonstigen Personen; sie verfügen insbesondere nicht über Kameras, Sensoren zur Personenerkennung oder Systeme zur Reichweitenmessung. Diese Beschreibung kennzeichnet die technische Beschaffenheit der Geräte. Aus ihr folgt zugleich, dass Reflexion keine Kontakt-, Scan- oder Reichweitenmessungen durchführt und dem Kunden solche Messungen, Auswertungen oder Nachweise nicht schuldet (§ 10 Absatz 1).
(3) Scannt eine Person den im Spot eingebundenen QR-Code, gelangt sie unmittelbar auf eine vom Kunden bestimmte externe Zielseite. Für diese Zielseite und die dort stattfindende Verarbeitung personenbezogener Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass die Zielseite über ein ordnungsgemäßes Impressum und eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Datenschutzerklärung verfügt, dass erforderliche Einwilligungen (etwa für Cookies und vergleichbare Technologien nach § 25 TDDDG) wirksam eingeholt werden und dass die Verarbeitung den Vorgaben der DSGVO und des sonstigen anwendbaren Rechts entspricht. Reflexion macht sich die Inhalte der Zielseite nicht zu eigen und ist nicht verpflichtet, sie zu überwachen.
(4) Der Kunde stellt Reflexion von allen Ansprüchen Dritter sowie von den Kosten behördlicher Maßnahmen und Abmahnungen frei, die gegen Reflexion wegen der Zielseite des Kunden oder der dort stattfindenden Datenverarbeitung geltend gemacht werden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Schadensersatzansprüche von Reflexion bleiben unberührt.
(5) Reflexion verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden (etwa Name, geschäftliche Kontaktdaten, Kommunikationsinhalte) zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Reflexion, abrufbar auf der Website von Reflexion.
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung für Produktion und Ausspielung ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Leistungen, die über den im Angebot beschriebenen Umfang hinausgehen (etwa zusätzliche Korrekturschleifen nach § 4 Absatz 4, Neuproduktionen oder Sonderformate), werden nur nach vorheriger Beauftragung und zu den zuvor mitgeteilten Konditionen berechnet.
(2) Reflexion ist berechtigt, für die Produktion des Spots eine angemessene Abschlagszahlung oder Vorauszahlung zu verlangen, soweit dies im Angebot vorgesehen ist. Die Vergütung für die Ausspielung wird nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan (etwa monatlich, quartalsweise oder je Laufzeitabschnitt im Voraus) in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Reflexion kann insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ist Reflexion nach Mahnung mit angemessener Nachfrist und Ankündigung berechtigt, die Ausspielung des Spots auszusetzen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Die Zahlungspflicht des Kunden für die Dauer einer solchen Aussetzung bleibt bestehen, da die Aussetzung auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruht. Das Recht von Reflexion zur außerordentlichen Kündigung nach § 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird eine solche erkennbar, durch die der Vergütungsanspruch von Reflexion gefährdet wird, kann Reflexion noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. § 321 BGB bleibt unberührt.
(7) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung von Reflexion in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(8) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sowie für jede Verlängerungsperiode nach § 9 Absatz 3 ist Reflexion berechtigt, die Vergütung für die Ausspielung frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform anzupassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Gesamtkosten (insbesondere Technik-, Personal-, Energie- und standortbezogene Kosten) verändert haben. Übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent der zuletzt geschuldeten Jahresvergütung, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf weist Reflexion in der Ankündigung hin.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Sie beginnt mit der Live-Schaltung des freigegebenen Spots an den vereinbarten Standorten, spätestens jedoch zu dem sich aus § 4 Absatz 6 ergebenden Zeitpunkt. Sind mehrere Standorte vereinbart, beginnt die Laufzeit einheitlich mit der ersten Live-Schaltung an einem der vereinbarten Standorte und endet einheitlich für alle Standorte. Verzögert sich die Live-Schaltung an einzelnen weiteren Standorten aus Gründen, die Reflexion zu vertreten hat, um mehr als zehn Schultage, erhält der Kunde für die betroffenen Standorte eine anteilige Gutschrift entsprechend Absatz 5; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 10.
(2) Während einer vereinbarten festen Laufzeit ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Eine Verlängerung des Vertrags tritt nur ein, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag jeweils um den im Angebot genannten Zeitraum, wenn er nicht von einer Partei mit der im Angebot genannten Frist, mindestens jedoch mit einer Frist von einem Monat, zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(4) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch Reflexion liegt insbesondere vor, wenn (a) der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug bleibt, (b) der Kunde wiederholt oder schwerwiegend gegen § 5 verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht abstellt, oder (c) der Kunde eine nach § 8 Absatz 6 berechtigt verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit trotz Fristsetzung nicht leistet. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Kunden liegt insbesondere in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 und des § 11 Absatz 4 vor.
(5) Fällt ein vereinbarter Standort weg oder ist die Ausspielung an einem Standort aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, länger als zehn aufeinanderfolgende Schultage unterbrochen, ohne dass Reflexion innerhalb dieses Zeitraums einen gleichwertigen Ersatzstandort nach § 3 Absatz 5 bereitstellt, erhält der Kunde für den betroffenen Standort nach seiner Wahl eine anteilige Gutschrift auf die Vergütung für die Ausfallzeit oder eine entsprechende unentgeltliche Verlängerung der Ausspielung (Nachlauf). Die Gutschrift bemisst sich nach dem auf den betroffenen Standort und die Ausfallzeit entfallenden Anteil der Ausspielungsvergütung; auf die Produktion entfallende Vergütungsanteile bleiben unberührt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen des Standortausfalls, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur nach Maßgabe des § 10. Entfallen dauerhaft und ohne gleichwertigen Ersatz mehr als die Hälfte der im Angebot vereinbarten Standorte, kann der Kunde den Vertrag außerordentlich mit Wirkung für die Zukunft kündigen; bereits erbrachte Leistungen, insbesondere die Produktion, werden anteilig abgerechnet.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.
(7) Kündigt Reflexion den Vertrag außerordentlich aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann Reflexion als Schadensersatz die vereinbarte Vergütung verlangen, die bis zum nächstmöglichen regulären Vertragsende angefallen wäre, abzüglich ersparter Aufwendungen und desjenigen, was Reflexion durch anderweitige Vergabe der frei gewordenen Werbeplätze erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Endet der Vertrag vorzeitig, bleibt die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, insbesondere für die Produktion des Spots, geschuldet. Für Nutzungsrechte am produzierten Spot gilt § 6.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Reflexion schuldet die Ausspielung des Spots nach Maßgabe des § 3, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg. Nicht geschuldet sind insbesondere der Eingang von Bewerbungen, die Besetzung von Ausbildungs- oder Praktikumsplätzen, eine bestimmte Bekanntheit des Kunden bei der Zielgruppe sowie eine bestimmte Zahl von Sichtkontakten, Zugriffen oder QR-Code-Scans. Da die Terminals keine Reichweitenmessung durchführen (§ 7 Absatz 2), schuldet Reflexion auch keine Kontakt- oder Erfolgsnachweise. Angaben zu Schüler-, Studierenden- und Frequenzzahlen einzelner Standorte sind unverbindliche Circa-Angaben (§ 2 Absatz 2).
(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel der Leistungen von Reflexion unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform zu rügen und dabei den Mangel nachvollziehbar zu beschreiben. Reflexion ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben; die Nacherfüllung kann insbesondere durch Behebung der Störung, durch Ersatzausspielung oder Nachlauf oder durch Gutschrift nach Maßgabe der §§ 3 und 9 erfolgen.
(3) Reflexion haftet unbeschränkt (a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (d) im Umfang einer von Reflexion ausdrücklich übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Reflexion nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Im Übrigen ist die Haftung von Reflexion bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Reflexion vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Bewerbungen oder Einstellungen und sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Reflexion sowie für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen des Absatzes 3; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt ist jedes von außen kommende, unvorhersehbare und auch bei Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignis, das einer Partei die Erfüllung ihrer Leistungspflichten vorübergehend oder dauerhaft unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen und extreme Wetterereignisse, Epidemien und Pandemien, behördlich oder gesetzlich angeordnete Schließungen von Schulen und Hochschulen, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Krieg, Terror, Unruhen, Sabotage, großflächige Strom-, Netz- oder Telekommunikationsausfälle sowie Streik und Aussperrung bei Dritten, deren Leistungen für den Betrieb der Terminals erforderlich sind.
(2) Soweit und solange ein Ereignis höherer Gewalt die Leistungserbringung verhindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten der Parteien für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Das Ruhen erfasst nicht Vergütungsansprüche von Reflexion für bereits erbrachte Leistungen. Die Zahlungspflicht des Kunden für die Ausspielung bleibt während des Ruhens zunächst bestehen; der Ausgleich für nicht erbrachte Ausspielungsleistungen richtet sich nach Absatz 3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Ende der Störung und bemüht sich, die Auswirkungen gering zu halten. Die durch höhere Gewalt verursachte Nichterbringung von Leistungen stellt keine Pflichtverletzung dar und begründet keine Schadensersatzansprüche.
(3) Ist die Ausspielung an einem Standort infolge höherer Gewalt länger als zehn aufeinanderfolgende Schultage unterbrochen, erhält der Kunde für die gesamte über diese Frist hinausgehende Ausfallzeit nach seiner Wahl eine anteilige Gutschrift oder einen Nachlauf entsprechend § 9 Absatz 5. Die auf die Ausfallzeit entfallende Ausspielungsvergütung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Wochenenden, gesetzliche Feiertage, Schulferien und vorlesungsfreie Zeiten (§ 3 Absatz 2 Satz 3) bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Schließungstage, die nach § 3 Absatz 2 als ausspielungsfreie Zeit gelten, werden auf die Frist von zehn Schultagen angerechnet.
(4) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an und ist ein Ende nicht absehbar, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Standorte, bei Betroffenheit aller Standorte insgesamt, mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere die Produktion des Spots, werden abgerechnet; für nicht erbrachte Ausspielungsleistungen bereits gezahlte Vergütung wird anteilig erstattet oder gutgeschrieben.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz von Reflexion in Rheine sachlich und örtlich zuständige Gericht. Reflexion ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz von Reflexion, soweit sich aus der Natur der Leistung (insbesondere der Ausspielung an den vereinbarten Standorten) nichts anderes ergibt.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
(6) Reflexion ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG teilzunehmen; ein solches Verfahren kommt bei den ausschließlich gegenüber Unternehmern erbrachten Leistungen von Reflexion bereits dem Grunde nach nicht in Betracht.
(7) Die Parteien behandeln die Konditionen des Angebots, insbesondere Preise und Rabatte, sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter, soweit keine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht oder die andere Partei in Textform zugestimmt hat. Berater, die berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte. Diese Pflicht besteht für die Dauer des Vertrags und zwei Jahre über sein Ende hinaus fort.
Stand: Juli 2026
